Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen

Strafrechtlichen Ärger und Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften vermeiden!

Der von den Finanzämtern durchaus akzeptierte Verkauf und Kauf von Wertpapieren „an sich selbst“ kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen! Nach börsenrechtlichen Vorschriften ist darüber hinaus die Eingabe „gegenläufiger Geschäfte“ verboten.

Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe. Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trades“) und „abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen“, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden („Pre-Arranged Trades“). Diese sind grundsätzlich verboten!

Ein Arbeitsplatz: hier können Order-Geschäfte getätigt werden
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"Mit sich selbst Geschäft" (Wash-Trade)

Bei einem „mit sich selbst Geschäft“ („Wash-Trade“) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei derselben Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.

Abgesprochenes Geschäft (Pre-Arranged Trade)

Bei einem „abgesprochenen Geschäft“ („Pre-Arranged Trade“) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot vom Ehepartner, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.

Was ist darüber hinaus börsenrechtlich unter verbotenen „Cross Trades“ bzw. verbotenen „Pre-Arranged- Trades“ zu verstehen?

Wie mache ich es richtig?

- Achten Sie bitte immer darauf, dass die zuerst eingegebene Order bereits zur Ausführung gekommen ist, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier in das System eingeben!
- Sie können die Orders beispielsweise auch an zwei unterschiedlichen Börsenplätzen platzieren. Bitte prüfen Sie hierbei vorher die Handelbarkeit und Liquidität des entsprechenden Wertpapiers an der jeweils ausgewählten Börse.

Sowohl die oben beschriebenen „mit sich selbst Geschäfte“ („Wash-Trade“) als auch „abgesprochene Geschäfte“ („Pre Arranged-Trade“) sind grundsätzlich verboten.

Die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) regelt in Art. 12 und Art. 15 das Verbot der Marktmanipulation, mit dem die hier beschriebenen Geschäfte erfasst werden. Verbotene Marktmanipulation kann von den Strafverfolgungsbehörden als Straftat oder von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Gesetz sieht in diesen Fällen empfindliche Geldbußen von bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren vor. Auch der Versuch einer Marktmanipulation ist strafbar.

Aktualisiert am 03. Dezember 2021 von Laura Beljau