Verkaufen Kunden Wertpapiere an sich selbst oder - nach vorheriger Absprache - an nahestehende Personen, verweisen sie häufig auf steuerliche Gründe: Durch solche Geschäfte werden Verluste mit Gewinnen verrechnet. Zwei der häufigsten verbotenen Geschäfte im Börsenhandel sind die sogenannten ’mit sich selbst Geschäfte’ (’Wash-Trades’) und ’abgesprochene Geschäfte mit anderen Personen’, z.B. mit Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden (’Pre-Arranged Trades’). Diese sind wie gesagt jedoch verboten!
Mit sich selbst Geschäft (’Wash-Trade’):
Bei einem ’mit sich selbst Geschäft’ (’Wash-Trade’) handeln Personen mit demselben Wertpapier mit sich selbst. In diesem Fall werden typischerweise fast gleichzeitig eine Order und eine gegenläufige Order (Verkauf und Kauf) für dasselbe Wertpapier in das Online-Brokerage System eingegeben; entweder über das Depot bei einer Bank oder über zwei Depots bei unterschiedlichen Banken.
Abgesprochenes Geschäft (’Pre-Arranged Trade’):
Bei einem ’abgesprochenen Geschäft’ (’Pre-Arranged Trade’) sprechen sich zwei oder mehrere Personen beim Verkaufs- und Kaufauftrag mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen vorher ab. Typischerweise erfolgt der Verkauf und Kauf fast gleichzeitig. Als abgesprochen gelten auch Geschäfte, die mittels Depot-Vollmacht z. B. über das Depot von Ehepartnern, Kindern, Eltern oder Freunden abgewickelt werden.
Sowohl die oben beschriebenen ’mit sich selbst Geschäfte’ (’Wash-Trade’) als auch ’abgesprochene Geschäfte’ (’Pre-Arranged Trade’) sind grundsätzlich verboten und können strafrechtlich verfolgt werden. Es handelt sich hierbei nach Art. 12 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR) um Marktmanipulation, die verboten ist.